ELTERNBERATUNG
nach §95, Abs. 1 AußStrGVoraussetzungen für eine gelingende Elternberatung
Seit 1.1.2014 ist Elternberatung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung und strittigen Scheidung verpflichtend. Im neuen Kindschaftsänderungsgesetz 2013 wird der UN-Kinderrechtskonvention in besonderem Maße Rechnung getragen.
- Sie suchen Elternberatung nach § 95, Abs. 1 AußStrG
- Sie nehmen Ihre Verpflichtung als Eltern der/s mj. Kind/er/es ernst und streben eine
einvernehmliche Regelung an
- Wir verpflichten uns zu einer fairen und respektvollen Begegnung während der
gesamten Elternberatung
- Sie sind bereit, aktiv und offen zusammenzuarbeiten und die Bedürfnisse aller
Beteiligten/Betroffenen zu beachten. Dabei stehen das/die mj. Kind/er im Zentrum des
Prozesses.
- Die BeraterIn/MediatorIn übernimmt die organisatorische und inhaltliche Steuerung des Kommunikations-Prozesses und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie finden Sie die geeignete BeraterIn?
Wertschätzende Gesprächsführung, klare Vereinbarungen, klare unterstützende
Gesprächsführung, mediative Kompetenz, Erfahrung im Umgang mit Scheidung,
Trennung, Obsorge, Familie sind die Eckpfeiler für eine gelingende Elternberatung
und
eine zum Wohl des Kindes führende Regelung