ELTERNBERATUNG

nach §95, Abs. 1 AußStrG

Voraussetzungen für eine gelingende Elternberatung

Seit 1.1.2014 ist Elternberatung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung und strittigen Scheidung verpflichtend. Im neuen Kindschaftsänderungsgesetz 2013 wird der UN-Kinderrechtskonvention in besonderem Maße Rechnung getragen.

Kindeswohl umfasst: das Recht auf Fürsorge, Geborgenheit, der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, die Bedeutung verlässlicher Kontakte zu beiden Elternteilen bzw. wichtigen Bezugspersonen, die Berücksichtigung der kindlichen Meinung usw.
  • Sie suchen Elternberatung nach § 95, Abs. 1 AußStrG
  • Sie nehmen Ihre Verpflichtung als Eltern der/s mj. Kind/er/es ernst und streben eine einvernehmliche Regelung an
  • Wir verpflichten uns zu einer fairen und respektvollen Begegnung während der gesamten Elternberatung
  • Sie sind bereit, aktiv und offen zusammenzuarbeiten und die Bedürfnisse aller Beteiligten/Betroffenen zu beachten. Dabei stehen das/die mj. Kind/er im Zentrum des Prozesses.
  • Die BeraterIn/MediatorIn übernimmt die organisatorische und inhaltliche Steuerung des Kommunikations-Prozesses und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Wie finden Sie die geeignete BeraterIn?

Wertschätzende Gesprächsführung, klare Vereinbarungen, klare unterstützende Gesprächsführung, mediative Kompetenz, Erfahrung im Umgang mit Scheidung, Trennung, Obsorge, Familie sind die Eckpfeiler für eine gelingende Elternberatung und eine zum Wohl des Kindes führende Regelung