ELTERNBERATUNG
nach §95, Abs. 1 AußStrGVoraussetzungen für eine gelingende Elternberatung
Seit 1.1.2014 ist Elternberatung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung und strittigen Scheidung verpflichtend. Im neuen Kindschaftsänderungsgesetz 2013 wird der UN-Kinderrechtskonvention in besonderem Maße Rechnung getragen.
- Sie suchen Elternberatung nach § 95, Abs. 1 AußStrG
- Sie nehmen Ihre Verpflichtung als Eltern der/s mj. Kind/er/es ernst und streben eine einvernehmliche Regelung an
- Wir verpflichten uns zu einer fairen und respektvollen Begegnung während der gesamten Elternberatung
- Sie sind bereit, aktiv und offen zusammenzuarbeiten und die Bedürfnisse aller Beteiligten/Betroffenen zu beachten. Dabei stehen das/die mj. Kind/er im Zentrum des Prozesses.
- Die BeraterIn/MediatorIn übernimmt die organisatorische und inhaltliche Steuerung des Kommunikations-Prozesses und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie finden Sie die geeignete BeraterIn?